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Krebserkrankungen sind meldepflichtig

Seit dem 1. Januar 2020 sind Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens gemäss dem neuen Bundesgesetz zur Krebsregistrierung verpflichtet, diagnostizierte Krebserkrankungen an das zuständige Krebsregister zu melden und Ihre Patientinnen und Patienten zu informieren. Diese verfügen über das Recht, der Registrierung ihrer Daten jederzeit zu widersprechen (siehe "Patienten").

Neu: Änderung des Anhangs 1 der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV)

Bitte beachten Sie folgende Anpassungen an der erwähnten Verordnung, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind und für Tumore gelten, die ab diesem Datum diagnostiziert werden.

Änderung des Anhangs 1 der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV)

In welcher Form wird gemeldet?

Anwendungsfall 1a: Resultate als PDF
Es können die in der Praxis üblichen Berichte eingesendet werden, wie: Tumorboard-, Operations-, Pathologie-, Histologie-, Zytologie- oder Spitalaustrittsberichte, Arztbriefe, Auszüge aus der Krankengeschichte.

Direkt über die Meldeplattform.

Per E-Mail:
Bitte verwenden Sie für die Datenübermittlung HIN-geschützte E-Mail-Adressen (Absender und Empfänger). Für Meldungen ans Zentralschweizer Krebsregister verwenden Sie bitte:

krebsregister@luks.ch

Per Post:
Bitte wählen Sie undurchsichtige Briefumschläge. Daten auf CD's oder USB-Sticks müssen mit einem separat zugestellten Passwort geschützt werden und für den Versand mit einem Karton geschützt oder in einem gepolsterten Couvert verpackt zugestellt werden.
Adresse:
Luzerner Kantonsspital
Zentralschweizer Krebsregister
Spitalstrasse 40
6000 Luzern 16

Anwendungsfall 1b: Resultate werden als strukturierte Daten übermittelt
Softwaretechnische Lösungen werden hier beschrieben (Austauschformat)
http://fhir.ch/ig/ch-crl/index.html
Melden Sie sich am besten beim Anbieter Ihrer Software.

Welche Angaben müssen gemeldet werden?

Basisdaten: Bei allen Patientinnen und Patienten (Erwachsene, Kinder und Jugendliche) sind - neben den für eine korrekte Datenzuordnung erforderlichen Angaben zur Person - Daten zur Diagnose und zur Erstbehandlung zu melden (Variablen Basisdaten PDFPublikationsplattform des Bundesrechts)

Zusatzdaten: Bei Erwachsenen sind Zusatzdaten ausschliesslich für die drei Krebslokalisationen Brust (C50), Prostata (C61) und Darm (C18-20, kolorektale Karzinome) zu melden. Sie umfassen Angaben zu Prädispositionen, Vor- und Begleiterkrankungen (Variablen Zusatzdaten PDF; Publikationsplattform des Bundesrechts)

Meldepflichtig sind auch folgende Angaben:

  • Datum der mündlichen und schriftlichen Information der Patientinnen und Patienten 
  • Versichertennummer (AHVN13)

Welche Krebserkrankungen sind meldepflichtig?

Alle meldepflichtigen Krebserkrankungen sind in der Krebsregistrierungsverordnung (Meldepflichtige Erkrankungen PDFPublikationsplattform des Bundesrechts: KRV, Anhang 1) aufgelistet. Es sollen nur bestätigte Diagnosen, keine Verdachtsfälle gemeldet werden.

Für Erwachsene (ab 20 Jahren) gelten als meldepflichtig (Merkblatt_Meldepflichtige Erkrankungen_Erwachsene):

  • Alle malignen Neoplasien (Dignität /3) aller Lokalisationen (ausser Basaliome* der Haut **)
  • Alle in situ-Neoplasien (Dignität /2; beinhaltet schwere Dysplasien) aller Lokalisationen (ausser Carcinoma in situ der Haut**)
  • Alle Neoplasien mit unsicherem Verhalten (Borderline) (Dignität /1) aller Lokalistationen (ausser MGUS)
  • Alle Tumoren des Zentralnervensystems unabhängig der Dignität (ausser hormoninaktive Hypophysenmikroadenome < 10mm)*

     *    Hierzu zählt die ICD-O-Morphologiegruppe: 8090-8098
     **   Hierzu zählt nicht die Haut des Analkanals, der Vulva, Vagina, des Skrotums, Penis
           und das Lippenrot; Neoplasien an diesen Lokalisationen sind meldepflichtig!

Bitte beachten Sie folgende Anpassungen in der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV), die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind und für Tumore gelten, die ab diesem Datum diagnostiziert werden: Änderung des Anhangs 1 der Verordnung über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV)

 

Bei krebskranken Kindern und Jugendlichen bis 19 Jahre müssen andere Krebserkrankungen gemeldet werden. Informationen dazu finden sie beim Kinderkrebsregister.

 

Was beinhaltet die Meldepflicht?

Die zu meldenden Basis- und Zusatzdaten sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Erhebung elektronisch oder schriftlich an das zuständige Register zu übermitteln. Die Verantwortung für die korrekte und fristgerechte Meldung trägt die selbständig tätige Ärztin bzw. der selbständig tätige Arzt oder die ärztliche Leitung des jeweiligen Spitals bzw. der jeweiligen Institution. Das bedeutet gleichzeitig auch die Beendigung der bislang häufigen Praxis der direkten, aktiven Datenerhebung durch die kantonalen Krebsregister bei den Spitälern und der Ärzteschaft.

Was beinhaltet die Informationspflicht?

Ärztinnen und Ärzte, die eine entsprechende Diagnose eröffnen, sind zudem für die mündliche und schriftliche Information der betroffenen Patientinnen und Patienten über die Krebsregistrierung und das ihnen zustehende Widerspruchsrecht verantwortlich. Sie haben das Datum dieser Information zu dokumentieren und dem zuständigen Krebsregister zu melden. Das Datum der mündlichen und schriftlichen Information der Patientinnen und Patienten und die Versichertennummer (AHVN13) sind neu meldepflichtig.
Das Widerspruchsrecht ist dann von den betroffenen Patientinnen und Patienten bei einem Krebsregister schriftlich geltend zu machen.

Weshalb eine Meldepflicht?

Bei Krebserkrankungen sind verschiedene Gesundheitsfachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens in die Behandlung und Betreuung involviert. Deshalb lässt sich die Qualität der gesamten Behandlungskette nur mit Krebsregisterdaten abbilden. Auch die Wirksamkeit von Präventions- und Früherkennungsmassnahmen kann mittels bevölkerungsbezogener Register besser überprüft werden.

Für eine aussagekräftige Datenbasis sind dabei die Vollzähligkeit und Vollständigkeit zentral, welche nur über die gesetzlich vorgesehene Einführung einer Meldepflicht zu erreichen sind.

Wie war die bisherige Praxis unter dem kantonalen Gesundheitsgesetz?

Der Luzerner Regierungsrat hat das Institut für Pathologie am LUKS mit der Führung des Krebsregisters beauftragt. Registerleiter ist der Chefarzt der Pathologie, Prof. Dr. med. Joachim Diebold. Dem Zentralschweizer Krebsregister wurde am 05. Mai 2009 durch die eidgenössische Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung die Registerbewilligung erteilt.
Periodisch erteilen die Kantone Luzern, Uri, Nid- und Obwalden dem Zentralschweizer Krebsregister einen Leistungsauftrag.