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Tarifreglement

Reglement über die Tarife für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten der LUKS Spitalbetriebe AG sowie der Luzerner Höhenklinik Montana AG (Tarifreglement).

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Inhalt

1 Das Reglement regelt die Tarife und Preise für die stationäre und die ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten in der LUKS Spitalbetriebe AG sowie der Luzerner Höhenklinik Montana AG (nachfolgend Spital genannt).

2. Begriffe

1 Als stationäre Patientin oder stationärer Patient gilt, wer

  • länger als 24 Stunden in einem der Spitalbetriebe behandelt wird,
  • vor Ablauf von 24 Stunden in einen anderen Spitalbetrieb zur stationären Weiterbehandlung verlegt wird,
  • über Mitternacht auf einer Bettenstation hospitalisiert wird und ein Pflegebett benutzt (Mitternachtszensus),
  • in einem der Spitalbetriebe stirbt.

Die anderen Patientinnen und Patienten gelten als ambulante Patientinnen und Patienten.

2 Als Selbstzahlerinnen und Selbstzahler gelten Patientinnen und Patienten, für die keine Versicherungsdeckung besteht oder welche diese nicht geltend machen.

3 Als Aufenthalt gilt die Zeit vom Eintritt bis zur Entlassung.

4 Als Versicherungsklassen werden unterschieden: allgemein, halbprivat, privat und Selbstzahlende.

3. Arztwahl und Hospitalisation

1 Privat oder halbprivat versicherte Patientinnen und Patienten werden in der Regel durch den Chefarzt oder die Chefärztin, den Leitenden Arzt oder die Leitende Ärztin oder durch ihre Stellvertretung behandelt.

2 Stationäre privat versicherte Patientinnen und Patienten werden in der Regel in einem Einbettzimmer; stationäre halbprivat versicherte Patientinnen und Patienten in der Regel in einem Zweibettzimmer hospitalisiert. Das Spital kann aus betrieblichen Gründen, wie bei fehlender Bettenkapazität, davon abweichen.

3 Grundversicherte Patientinnen und Patienten werden von Ärztinnen und Ärzten behandelt, die vom Chefarzt oder von der Chefärztin beziehungsweise vom Leitenden Arzt oder von der Leitenden Ärztin bezeichnet werden. Die freie Arztwahl ist ausgeschlossen.

4 Stationäre, grundversicherte Patientinnen und Patienten werden in der Regel in einem Zimmer mit zwei bis vier Betten hospitalisiert.

5 Für die Arztwahl und Hospitalisation von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern gelten die Sonderregelungen des Spitals.

4. Versicherungsdeckung und Kostengutsprache

1 Jede Patientin und jeder Patient hat bei Klinikeintritt beziehungsweise beim Beginn der ambulanten Behandlung einen aktuellen Versicherungsausweis und einen gültigen persönlichen Ausweis mitzubringen. Als persönlicher Ausweis gilt die Identitätskarte, der Ausländerausweis oder die Aufenthaltsbewilligung.

2 Das Spital meldet den stationären Klinikeintritt und die Behandlungsklasse umgehend dem Versicherer gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994.

3 Patientinnen und Patienten, für die ein anderer Kostenträger, wie zum Beispiel ein Versicherer gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG), aufkommen muss, haben rechtzeitig vor dem stationären Klinikeintritt eine entsprechende schriftliche Kostengutsprache einzuholen. Sie ist dem Spital so bald als möglich, spätestens jedoch beim Klinikeintritt einzureichen.

4 Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Vereinbarungen mit Versicherern und anderen Garanten, behördliche Einweisungen und Notfälle.

5. Depotleistung

5.1 Depotleistungen im Akut-Bereich

1 Stationäre Patientinnen und Patienten (Selbstzahler), bei denen die Versicherungsdeckung bei Klinikeintritt unklar ist und kein Kostenvoranschlag erstellt wurde, haben vorgängig ein Depot zu leisten.

2 Die Depotleistung beträgt

  • für die allgemeine Abteilung
    • Kantonseinwohnerinnen und -einwohner: CHF 14'000.00
    • ausserkantonale Patientinnen und Patienten: CHF 15'000.00
    • ausländische Patientinnen und Patienten: CHF 16'000.00
       
  • für die Privat- und Halbprivatabteilung
    • Kantonseinwohnerinnen und -einwohner: CHF 27'000.00
    • ausserkantonale Patientinnen und Patienten: CHF 27'000.00
    • ausländische Patientinnen und Patienten: CHF 30'000.00

5.2 Depotleistungen im Reha-Bereich

1 Im Reha-Bereich gelten die Tagessätze gemäss Ziffer 13.1.

2 Kann kein Depot geleistet werden und liegt keine dringende medizinische Indikation vor, kann die Behandlung abgebrochen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

3 Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Vereinbarungen mit Versicherern und anderen Garanten, behördliche Einweisungen und Notfälle.

6. Ein- und Austritt

1 In Bereichen, wo der Abrechnungstarif DRG nicht zur Anwendung kommt, oder bei unbewerteten Fällen kann für den Austritt eine Austrittspauschale in der Höhe einer Hotelleriepauschale gemäss Ziffer 20 verrechnet werden. Dabei gilt für grundversicherte Patientinnen und Patienten der Ansatz der halbprivaten Abteilung.

7. Urlaub

1 Verlässt eine Patientin oder ein Patient medizinisch nicht notwendig das Spital für länger als 24 Stunden, wird dies als Urlaub gezählt. Für die Ermittlung der Anzahl Urlaubstage wird jeweils auf die nächsten 24 Stunden abgerundet. Für das Bereithalten des Platzes kann der Patientin oder dem Patienten ein Unkostenbeitrag von 100 Franken verrechnet werden.

2 Nimmt die Patientin oder der Patient während des Klinikaufenthalts Urlaub, ohne dies zuvor mit der zuständigen Stelle abgeklärt zu haben, kann ein Unkostenbeitrag von 180 Franken in Rechnung gestellt werden.

3 Erfolgt eine Fallzusammenführung gemäss den Definitionen nach SwissDRG, gelten die Tage zwischen den Fällen als medizinisch notwendige Urlaubstage.

8. Versäumte Behandlungen

1 Tritt die Patientin oder der Patient die Behandlung ohne ausreichenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig an, kann eine Pauschale in Rechnung gestellt werden.

9. Erhebung der Tarife und Preise

1 Die Tarife und Preise werden vom Spital erhoben.

10. Zahlungserleichterung

1 In Härtefällen kann das Spital auf begründetes Gesuch hin Zahlungserleichterungen gewähren oder die Forderung reduzieren.

11. Rechnungsstellung

1 Das Spital stellt nach Austritt der Patientin oder dem Patienten Rechnung.

2 Für Aufenthalte, die nicht unter den DRG-Abrechnungsmodus fallen und länger als 30 Tage dauern, kann eine Zwischenrechnung gestellt werden.

3 Rechnungen sind innert 30 Tagen zu beanstanden.

12. Fälligkeit und Betreibung

1 Die Rechnung ist innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Wird sie nicht innert Frist bezahlt, mahnt das Spital die Patientin oder den Patienten. Dafür ist eine Mahngebühr geschuldet.

2 Nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.

3 Nach der zweiten erfolglosen Mahnung leitet das Spital die Betreibung ein.

II. Tarife und Preise der allgemeinen Abteilung

II.1 Für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler

13. Tagespauschalen

1 Für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler der allgemeinen Abteilung, die nicht unter das Fallpreismodell DRG fallen, gelten folgende Tagespauschalen (inkl. Akutspitalrehabilitation):

  • Wohnsitz Kanton Luzern
    • Akutsomatik in Luzern, Sursee und Wolhusen: CHF 2'500.00
    • Rehabilitation Luzern, Wolhusen und Luzerner Höhenklinik Montana AG: CHF 1'000.00
       
  • Wohnsitz übrige Schweiz
    • Akutsomatik in Luzern, Sursee und Wolhusen: CHF 2'600.00
    • Rehabilitation Luzern, Wolhusen und Luzerner Höhenklinik Montana: CHF 1'100.00
       
  • Wohnsitz im Ausland
    • Akutsomatik in Luzern, Sursee und Wolhusen: CHF 2'800.00
    • Rehabilitation Luzern, Wolhusen und Luzerner Höhenklinik Montana: CHF 1'200.00

2 Für kranke Säuglinge gelten die Tagespauschalen gemäss den obenstehenden Punkten.

3 Mit den Tagespauschalen gemäss Absatz 1 sind die Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Krankenpflege, ärztliche Behandlung sowie diagnostische und therapeutische Leistungen abgegolten.

4 Für Begleitpersonen werden die Gebühren vom Spital im Einzelfall festgesetzt.

5 Bei fehlender Akutspitalbedürftigkeit gilt auf der Akutabteilung für die Kosten für Verpflegung und Unterkunft eine Tagespauschale von CHF 300.00.

14. Zusätzliche Kosten

1 Zu den Tagespauschalen gemäss Ziffer 13 Absatz 1 sind zusätzlich zu bezahlen

  • die Gebühren für die Operations- und Gebärsaalbenützung,
  • die Kosten für Prothesen und das Implantations- und Osteosynthesematerial (mit einem zusätzlichen Gemeinkostenzuschlag von höchstens 400 Franken pro Eingriff),
  • orthopädische Hilfsmittel, die Inanspruchnahme der Intensivpflege- und der Dialysestation, Aufwendungen bei ausserordentlicher Pflegebedürftigkeit, Vorsorgeuntersuchungen, Gutachten, Medikamente oder medizinisches Material, die bei der Entlassung oder in den Urlaub mitgegeben werden, sowie persönliche Bedürfnisse, Schulkosten, Leistungen im Zusammenhang mit Sterbefällen sowie die Mahngebühr und der Verzugszins,
  • Material und Medikamente, die mit nach Hause gegeben werden,
  • Patiententransporte gemäss separater Tarif-Richtlinie des Spitals,
  • persönliche Auslagen.

2 Die zusätzlichen Kosten werden vom Spital festgelegt.

15. Abgeltung nach SwissDRG

1 Für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler, die unter das Abrechnungsmodell DRG fallen, wird die folgende Baserate erhoben:

  • Wohnsitz Kanton Luzern: CHF 11'500.00
  • Wohnsitz übrige Schweiz: CHF 12'000.00
  • Wohnsitz Ausland: CHF 12'600.00

Damit sind sämtliche Leistungen abgegolten mit Ausnahme von Materialien und Medikamenten, die der Patientin oder dem Patienten mit nach Hause gegeben werden, sowie der persönlichen Auslagen während des Aufenthalts oder der Leistungen für die Behandlung als Privat- oder Halbprivat-Patientin oder -Patient gemäss Ziffern 20 ff.

16. Besondere Abmachungen

1 Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen zwischen dem Spital dem Luzerner Kantonsspital und Dritten.

 

II.2 Für grundversicherte Patientinnen und Patienten

17. Anwendbare Taxen

1 Für grundversicherte Patientinnen und Patienten gelten die Tarife, die im Tarifvertrag zwischen dem Spital dem Luzerner Kantonsspital und den Krankenversicherern vereinbart wurden, sofern der Versicherer die Kosten übernehmen muss.

2 Kommt kein Tarifvertrag zustande, setzt der Regierungsrat die Tarife fest.

3 Muss ein haftpflichtiger Dritter oder dessen Versicherung die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, gelten die Ziffern 13–15.

4 Wird die grundversicherte Patientin oder der grundversicherte Patient auf der Privatabteilung behandelt, werden die Tarife und Preise für Privatpatientinnen und -patienten in Rechnung gestellt. Ein Klassenwechsel ist vor dem Spitaleintritt zu deklarieren und gilt für die gesamte Aufenthaltsdauer.

 

II.3 Für UV-, MV- und IV-Patientinnen und -Patienten

18. Anwendbare Taxen

1 Für UV-, MV- und IV-Patientinnen und -Patienten gelten die Tarife, die zwischen dem Spital und den Versicherungsträgern vereinbart wurden. Besteht keine Vereinbarung, gelten die Selbstzahlertarife.

2 Wird die Patientin oder der Patient auf der Privatabteilung behandelt, werden die Tarife und Preise für Privatpatientinnen und
-patienten verrechnet. Ein Klassenwechsel ist vor dem Spitaleintritt zu deklarieren und gilt für die gesamte Aufenthaltsdauer.

 

II.4 Für Bezügerinnen und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe

19. Anwendbare Taxen

1 Bei Patientinnen und Patienten, für deren Spitalkosten die Sozialbehörde eines kantonalen Gemeinwesens aufkommt, wird nach den Bestimmungen für grundversicherte Patientinnen und Patienten abgerechnet.

 

III. Tarife und Preise der Halbprivat- und Privatabteilung

20. Tagestaxen als Zuschlagsleistung

1 Kommt keine Einigung mit den Sozialversicherungspartnern zustande oder tritt eine Krankenkasse dem Vertrag nicht bei oder tritt die Patientin oder der Patient selbst als Garant für die Leistungen der Halbprivat- oder Privatabteilung ein, gelten die folgenden Tagespauschalen als Zuschlagsleistung zu den DRG nach Ziffer 14 oder zu den Tagespauschalen nach Ziffer 13.

  • Akutbereich in Luzern, Sursee und Wolhusen
    1. Wohnsitz in der Schweiz, Aufenthalt/Hotellerie: CHF 500.00 Halbprivatabteilung / CHF 650.00 Privatabteilung
    2. Wohnsitz im Ausland, Aufenthalt/Hotellerie: 600.00 Halbprivatabteilung / CHF 800.00 Privatabteilung
       
  • Rehabilitationsbereich in Luzern, Wolhusen sowie Luzerner Höhenklinik Montana
    1. Wohnsitz in der Schweiz, Tagespauschale: CHF 500.00 Halbprivatabteilung / CHF 650.00 Privatabteilung
    2. Wohnsitz im Ausland, Tagespauschale: CHF 600.00 Halbprivatabteilung / CHF 750.00  Privatabteilung

21. Arzthonorare (Arztbaserate) als Zuschlagsleistung im Akutbereich

1 Kommt keine Einigung mit den Sozialversicherungspartnern zustande oder tritt eine Krankenkasse dem Vertrag nicht bei oder tritt die Patientin oder der Patient selbst als Garant für die Leistungen der Halbprivat- oder Privatabteilung ein, gelten die folgenden Arztbaserates als Zuschlagsleistung zu den DRG nach Ziffer 14 oder zu den Tagespauschalen nach Ziffer 13.

  • Akutbereich in Luzern, Sursee und Wolhusen
    1. Wohnsitz in der Schweiz, Arztbaserate: CHF 6'500.00 Halbprivatabteilung, CHF 7'500.00 Privatabteilung
    2. Wohnsitz im Ausland, Aufenthalt/Hotellerie: CHF 7'150.00 Halbprivatabteilung, CHF 8'250.00 Privatabteilung

2 Die Arzthonorare im Rehabilitationsbereich sind in den Tagespauschalen gemäss Ziffer 20 Tagestaxen als Zuschlagsleistung enthalten.

3 Für Begleitpersonen werden die Gebühren vom Spital im Einzelfall festgesetzt.

22. Zusätzliche Kosten

1 Zu den Tagespauschalen gemäss Ziffer 20 sind zusätzlich zu bezahlen:

  • in den Spitalbetrieben in Luzern (inklusive Akutspital-Rehabilitation), Sursee und Wolhusen die Kosten der Zusatzentgelte gemäss dem Reglement nach SwissDRG, mitgegebene Medikamente und Materialien sowie ärztliche Leistungen gemäss Ziffer 21 Absatz 2.
  • in der Luzerner Höhenklinik Montana allgemein die Kosten für extern erbrachte Leistungen wie Konsilien von klinikfremden Spezialisten, spezielle Untersuchungen, Laborarbeiten oder Behandlungen durch eine andere ärztlich geleitete Institution oder durch frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte, sofern sie nicht in direktem Zusammenhang mit dem Einweisungsgrund stehen und nicht in der Klinik selbst durchgeführt werden können und der Behandlung von interkurrenten Krankheiten dienen, Medikamente von durchschnittlich mehr als 50 Franken pro Aufenthaltstag, Hilfsmittel und Medikamente, die bei der Entlassung mitgegeben werden,
  • in der Luzerner Höhenklinik Montana im Zusammenhang mit Leistungen der Akutpneumologie und des Schlaflabors die Kosten für medizinische Nebenleistungen, Medikamente, Blut und Blutersatz, Verbandsmaterial, medizinisches Material, ärztliche Leistungen, sowie die Kosten für Patiententransporte, persönliche Bedürfnisse, Leistungen im Zusammenhang mit Sterbefällen, Gutachten, die Mahngebühren und der Verzugszins.

2 Die LUKS Spitalbetriebe AG legt für die privatärztlichen Leistungen für halbprivat- und privatversicherte Patientinnen und Patienten (Standorte Luzern, Sursee und Wolhusen) die Preise fest.

3 Die LUKS Spitalbetriebe AG kann zudem bei Wunscheingriffen für bestimmte Leistungen, die nicht Pflichtleistungen im Sinn des KVG sind, Pauschalen festlegen oder einen Kostenvoranschlag erstellen. Bei der Festlegung sind insbesondere die aufgewendete Zeit und der Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen.

23. Besondere Abmachungen

1 Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen zwischen dem Spital und Dritten.

IV Tarife und Preise für ambulante Patientinnen und Patienten

24. Besprechungsgrundsätze

1 Die Gebühren für die medizin-technischen Leistungen und für die ärztlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung im Rahmen oder ausserhalb der privaten Sprechstunde erbracht wurden, sind nach dem Tarmed, der Eidgenössischen Analysenliste, dem Physiotherapietarif, dem Ergotherapietarif, dem Logopädietarif, dem Tarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO), dem Ernährungsberatungstarif, dem Diabetesberatungstarif, dem Stillberatungstarif, dem Tarif für Stoma-Beratung und -Behandlung durch nichtärztliches Personal in Spitälern, dem Tarif für die Behandlung im Zusammenhang mit Geburt, Geburtsvorbereitungen und Wochenbett durch Hebammen in Spitälern ohne Beisein des Arztes oder der Ärztin und dem Tarif für Neuropsychologie zu berechnen.

25. Taxpunktwerte

1 Sind die Kosten für eine Leistung nach Taxpunkten zu berechnen, gelten folgende Taxpunktwerte:

  • Tarmed: CHF 1.20
  • Eidgenössische Analysenliste: CHF 1.00
  • Physiotherapietari: CHF 1.10
  • Ergotherapietarif: CHF 1.20
  • Logopädietarif: CHF 1.20
  • SSO-Tarif: CHF 3.80
  • Ernährungsberatung: CHF 1.10
  • Diabetesberatungstarif: CHF 1.10
  • Stillberatungstarif: CHF 1.10
  • Tarif für nichtärztliche Stoma-Leistungen: CHF 1.10
  • Tarif für Leistungen von Hebammen ohne Beisein des Arztes oder der Ärztin: CHF 1.20
  • Tarif für die Leistungen der Neuropsychologie: CHF 1.00

2 Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit Dritten. Das Spital kann insbesondere für Privatpatientinnen und Privatpatienten anstelle der Einzelberechnung Fallpreispauschalen vereinbaren.

26. Festlegung der Kosten im Einzelfall

1 Ist eine Leistung nicht im anwendbaren Tarif enthalten und lässt der Tarif eine Lückenfüllung zu, legt das Spital die Kosten gemäss Kalkulationsschema und mittels Kostenvoranschlag  nach Rücksprache mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt im Einzelfall fest. 

2 Bei der Festlegung der Kosten sind insbesondere die aufgewendete Zeit und der Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen.

27. Kosten für administrativen Aufwand

1 Das Spital kann für von Dritten verursachten administrativen Aufwand pro Bearbeitung eine Aufwandpauschale von 75 Franken geltend machen.

V. Schlussbestimmungen

28. Inkrafttreten

1  Das Reglement tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und ersetzt das Reglement über die Tarife für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten im Luzerner Kantonsspital (Tarifreglement LUKS) vom 10. Januar 2008. Es ist zu veröffentlichen.​​​​​​​

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