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Mitarbeitende des LUKS und der lups stimmen für Gesamtarbeitsvertrag

Bei der Urabstimmung über einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) sprechen sich die Mitarbeitenden des Luzerner Kantonsspitals (LUKS) mit über 89 Prozent und jene der Luzerner Psychiatrie (lups) mit über 78 Prozent Ja-Stimmen für die Einführung eines GAV aus. Damit tritt der zwischen den Arbeitgeberinnen und der Verhandlungsgemeinschaft ausgearbeitete GAV per 1. Juli 2022 in Kraft.
20. Oktober 2021
Lesezeit: 2 Minuten
IPS Notfall

Im Zusammenhang mit der Umwandlung des LUKS und der lups in gemeinnützige Aktiengesellschaften hat der Luzerner Kantonsrat im neuen Spitalgesetz festgehalten, dass die Sozialpartner den Mitarbeitenden einen Entwurf eines GAV zur Abstimmung unterbreiten. Im Februar 2020 haben die Unternehmensleitungen des LUKS und der lups sowie die Verhandlungsgemeinschaft GAV LUKS/lupsbestehend aus den Personalverbänden/Gewerkschaften Lspv, SBK, SYNA, VSAO und VPOD sowie den beiden Personalkommissionen LUKS und lups – die Verhandlungen aufgenommen. Diese konnten sie im Juni 2021 erfolgreich abschliessen und einen GAV-Entwurf vorlegen. Bis am 15. Oktober 2021 hatten die Mitarbeitenden des LUKS (Standorte Luzern, Sursee, Wolhusen, Montana) und der lups Gelegenheit, darüber abzustimmen.

Nach der vom Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern beaufsichtigten Auszählung der eingegangenen Stimmenzettel sprechen sich 89.7 Prozent des LUKS und 78.3 Prozent der lups für die Einführung eines GAV aus. Die Stimmbeteiligung betrug beim LUKS 53.0 und bei der lups 41.6 Prozent. Damit tritt der ausgehandelte GAV per 1. Juli 2022 für das LUKS definitiv und für die lups vorbehältlich der auf diesen Zeitpunkt vorgesehenen Umwandlung in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft in Kraft. Bis dahin gilt für das LUKS die per 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt Übergangsregelung, für die lups das kantonale Personalrecht. Vom GAV ausgenommen sind höheres Führungs- und Fachkader sowie bestimmte Berufsgruppen (z.B. Studierende und Lernende). Für das höhere Kader regeln das LUKS und die lups die Anstellungsbedingungen in einem separaten Kaderreglement.

Personalverbände vertreten Interessen der Mitarbeitenden im Bereich Anstellungsbedingungen

Der GAV regelt als Vertrag zwischen der Arbeitgeberin und den Personalverbänden/Gewerkschaften die Anstellungsbedingungen sowie das Verhältnis zwischen den GAV-Parteien. Inhaltlich entsprechen die arbeitsvertraglichen Bestimmungen im GAV für das LUKS und die lups den heute geltenden Anstellungsbedingungen. Diese betreffen namentlich die Regelungen zur Arbeitszeit, die Urlaubs- und Ferienansprüche, Lohn und Zulagen, das Dienstaltersgeschenk, die Lohnfortzahlung im Falle der Arbeitsverhinderung sowie die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden. Auch der Kündigungsschutz orientiert sich an der bisherigen Regelung.

Neu vertreten die Personalverbände/Gewerkschaften im Bereich der Anstellungsbedingungen als Vertragsparteien die Interessen der Mitarbeitenden im Austausch mit der Arbeitgeberin. Die aktuellen Regelungen werden durch den GAV abgelöst. Gemäss GAV üben die Personalkommissionen die betriebliche Mitwirkung aus und werden in diesem Rahmen in die Weiterentwicklung des GAV einbezogen. Künftig führen die Vertragsparteien jährliche Lohnverhandlungen, der abschliessende Entscheid über die definitive Festsetzung der Lohnmassnahmen liegt aber weiterhin beim Verwaltungsrat der jeweiligen Unternehmung. Weiter stellt eine Paritätische Kommission die Einhaltung des GAV sicher und Änderungen des GAV können nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien erfolgen.

 

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