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Der schriftliche Widerspruch muss per Post oder elektronisch an ein kantonales Krebsregister Ihrer Wahl oder an das Kinderkrebsregister (Adressliste hier) geschickt werden.

Bisherige Praxis unter dem kantonalen Gesundheitsgesetz

Die Registerbewilligung ermöglicht es, dass Ärztinnen und Ärzte im Einzugsgebiet des Zentralschweizer Krebsregisters diesem erforderliche Daten übermitteln können, ohne dass sie gegen die ärztliche Schweigepflicht verstossen. Die Registerbewilligung sieht ein Vetorecht vor. Jede Patientin, jeder Patient kann die Weitergabe seiner Daten oder die Erfassung im Register verweigern.

Die behandelnden Ärzte müssen die Patientinnen und Patienten mündlich oder schriftlich über das Krebsregister, die Krebsregistrierung und das Vetorecht informieren. Dazu steht ein Merkblatt (LUNW, OW, UR) zur Verfügung. Spitälern wird empfohlen, eine Information in die Patientenwegleitung aufzunehmen oder das Merkblatt beizulegen. Das Vorgehen zur Datenerfassung am Krebsregister sowie die Art der Patienteninformation wurde mit den zuständigen Datenschutzbeauftragten (LU, NWOW, UR) abgesprochen.

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